Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar – bitte fragen SIe Ihren Steuerberater bzw. Ihre Reisekostenstelle nach einer rechtsverbindlichen Auskunft!
Seit dem 1. Januar 2010 gilt für den Übernachtungspreis der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% statt 19%. Dies hat speziell für Geschäftsreisende den Nachteil, dass das Finanzamt auch keinen Frühstücksanteil von unter 4,80€ anerkennt.
Wenn man aber einige Punkte beachtet, dann kann es auch zu einer für den Geschäftsreisenden besseren Lösung kommen. Hierzu muss laut dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.03.2010. (GZ.: IV D 2 – S 7210/07/10003 und IV C 5 – S 2353/09/10008) folgendes gegeben sein:
- Die Kosten für die diestliche Übernachtung werden vom Arbeitgeber übernommen.
- Die Rechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt
- Die Buchung erfolgte über die im Betrieb dafür vorgesehenen Mitarbeiter und es liegt eine Buchungsbestätigung vor
oder - Der Dienstreisende wurde vom Arbeitgeber beauftragt, das Zimmer selbst zu buchen. Hierzu sollten die “Spielräume” in der Dienstanweisung genannt werden (z.B. erlaubte Hotels oder Sterne-Kategorien).
Wenn dies alles gegeben ist, kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert nach der SvEV (also 47€ ÷ 30 Tage entspr. ca. 1,60€) angesetzt werden – unabhängig von dem auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag.
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Vielen Dank an Ideas4Hotels für den Hinweis!

absolut wahr. darüber müssen die geschäftsreisenden unbedingt informiert sein.